Satzung Suchhundestaffel Ruhrgebiet 2010

Satzung der
Suchhundestaffel Ruhrgebiet



Satzung der Suchhundestaffel Ruhrgebiet e.V. :

§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
Suchhundestaffel Ruhrgebiet e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Essen, Nordrhein Westfalen.
(3) Die Eintragung im Vereinsregister soll mit dem vorgenannten Namen erfolgen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Tätigkeiten des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist der nationale Einsatz von Suchhundeteams
zur Auffindung von vermissten, verwirrten, demenzkranken, oder sonst vorübergehend verwirrten, orientierungslosen Menschen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
· Art- und wesensgerechte Ausbildung geeigneter Hunde zu geprüften Suchhunden
für den Einsatz in der Praxis bei Notfällen.
· Weiterbildung und Schulung ausgebildeter Suchhunde mit ihren Führern und
regelmäßige Durchführung von notwendigen Seminaren, Schulungen und Prüfungen für Hunde und Führer.
· Unterstützung von Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutzorganisationen und
sonstigen Hilfsorganisationen beim Suchen und Orten nach vermissten Personen.
· Geeignetes Übungsgelände zur Aus- und Fortbildung von Suchhunden und
deren Führern zu suchen, die Benutzungserlaubnis zu sichern, sowie eigenes oder
gemietetes Gelände zu diesem Zweck zu schaffen und zu erhalten.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten außer den Kostenerstattungen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
(6) Der Verein ist unpolitisch und unkonfessionell.


§ 13 Allgemeine Bestimmungen
In allen übrigen Punkten finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.